Merkblatt für Brennholzkunden in Esslingen am Neckar
Regeln für die pflegliche und sichere Aufarbeitung von Brennholz
Stand: 01/2025
Allgemeine Informationen
Waldarbeit ist eine gefährliche Tätigkeit. Die Stadt Esslingen am Neckar legt deshalb besonderen Wert auf sicheres Arbeiten.
Der Wald der Stadt Esslingen am Neckar ist nach PEFC zertifiziert. Die Zertifikate stehen für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Zur Einhaltung der festgelegten Standards benötigen wir die Mithilfe aller im Wald arbeitenden Menschen.
Die aufgeführten Regelungen sind deshalb für Brennholzkunden verpflichtend und dienen dem persönlichen Schutz und der pfleglichen Waldbewirtschaftung.
Die Bedingungen dieses Merkblatts werden mit dem Kauf von „Brennholz lang“ und „Flächenlosen“ anerkannt.
Arbeitssicherheit, Unfallverhütung
Für die eigene Sicherheit und Gesundheit ist bei der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe, Handschuhe) zu tragen.
Die Vorgaben aus der „Unfallverhütungsvorschrift Forsten“ der Unfallkasse sind einzuhalten (http://www.ukbw.de). Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mit der Motorsäge arbeiten. Ein Erste-Hilfe-Set ist vor Ort mitzuführen. Im Notfall müssen Rettungskräfte schnell zu einem Unfallort finden. Hierbei wird empfohlen die App «Hilfe im Wald» zu verwenden. Ein gut sichtbar abgestelltes Fahrzeug hilft hierbei.
Ein Fahrzeug ist im Wald jedoch so abzustellen, dass neben dem allgemeinen „Forstverkehr“ auch ein Rettungswagen nicht an der Durchfahrt behindert wird.
Flächenlose und Brennholz lang (Polterholz) dürfen nur von Personen aufgearbeitet werden, die über die erforderliche Sachkunde im Umgang mit einer Motorsäge verfügen. Als Nachweis wird die Bescheinigung der Teilnahme an einem mindestens eintägigen Motorsägenlehrgang verlangt. Anstelle eines Motorsägenlehrgangs kann die Sachkunde für den Umgang mit der Motorsäge auch durch den Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung erbracht werden (z.B. Forstwirt/in). Dieser Nachweis ist bei Arbeiten im Wald immer mitzuführen und muss bei Bedarf vorgezeigt werden können. Bei der Arbeit ist auf andere Waldbesucher Rücksicht zu nehmen.
Maschinen- und Geräteeinsatz
Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Für die Motorsäge darf nur biologisch schnell abbaubares Kettenhaftöl (z. B. blauer Engel) und benzolfreier Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden. Der Einsatz von Seilwinden ist entsprechend den Vorgaben der Forstrevierleitung möglich. Das Ziehen mit Ketten oder festen Seilen ist jedoch verboten.
Fahren im Wald
Das Fahren ist nur auf Fahrwegen (max. 30 km/h), befestigten Maschinenwegen und markierten Rückegassen gestattet. Bei nasser Witterung ist das Befahren der Rückegassen nicht erlaubt. Das Befahren der Bestandsfläche ist in jeder Form aus Gründen des Bodenschutzes verboten.
Fahrzeuge sind so abzustellen, dass der allgemeine „Forstverkehr“ nicht behindert wird.
Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonntagen und Feiertagen darf im Wald nicht gearbeitet werden.
Holzaufarbeitung
Zur Aufarbeitung freigegeben ist nur liegendes Brennholz (Brennholz lang oder Flächenlos).
In einem Flächenlos darf sämtliches liegendes, frisch eingeschlagenes Holz aufgearbeitet werden. Stehende Bäume oder Baumteile dürfen dagegen nicht umgesägt werden, auch wenn sie dürr sind. Liegendes Holz, das sich bereits in Zersetzung befindet („liegendes Totholz“) darf nicht aufgearbeitet werden, da dessen Erhalt für unsere Natur sehr wichtig ist.
Wege, Gräben und Böschungen sind vom Holz frei zu räumen.
Der Zeitraum für die Aufarbeitung des Brennholzes, einschließlich dessen Abtransports, wird entweder beim Verkauf oder mit der Rechnung bekanntgegeben (Abfuhrfrist). Eine Verlängerung der Abfuhrfrist ist rechtzeitig vor Ablauf bei der Stadt Esslingen am Neckar- Grünflächenamt zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Fristverlängerung. Nach Ablauf der Aufarbeitungs- und Abfuhrfrist kann die Stadt Esslingen Lagergeld erheben. Das Lagergeld beträgt 1,00 Euro/Festmeter und Tag ab dem Zeitpunkt der Festsetzung des Lagergeldes für das zu diesem Zeitpunkt noch im Wald vorhandene Holz. Die Holzmenge wird vom Grünflächenamt geschätzt.
In einzelnen Waldgebieten muss die Brennholzaufarbeitung aus Naturschutzgründen zeitweise eingeschränkt werden. Beispiele dafür sind die Hauptwanderzeit der Amphibien, die Brutzeit der Vögel oder auch der Schutz frisch keimender Sämlinge in Naturverjüngungsbeständen. Die entsprechenden Vorgaben der Forstrevierleitung sind zu beachten.
Für die am Waldbestand oder am Waldboden verursachten Schäden behält sich der Waldeigentümer weitergehende Schadensersatzansprüche vor.
Holzlagerung
Das Holz darf nur nach vorheriger Zustimmung der Forstrevierleitung über den Aufarbeitungszeitpunkt hinaus im Wald gelagert werden.
Um die Holzabfuhr und die Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen ist bei der Holzlagerung ein Abstand von einem Meter zum Weg einzuhalten. Gräben sind freizuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände vom Forstbetrieb gegen Kostenersatz entsorgt. Die Zwischenlagerung im Wald erfolgt auf eigene Gefahr.
Hinweise zum Eichenprozessionsspinner
Bei der Aufarbeitung von Eichenholz ist es möglich, dass sich Gespinste der Raupen des Eichenprozessionspinners auf der Stammoberfläche befinden. Die darin enthaltenen Brennhaare der Raupen können bei Berührung allergische Reaktionen auslösen.
Haftung
Der Forstbetrieb haftet nicht für Schäden, die dem Brennholzkäufer bei der Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes, sowie bei der damit verbundenen Benutzung der Waldwege entstehen. Der Brennholzkäufer haftet bei Verschulden für Schäden gegenüber Dritten. Für Eigenschäden besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb.
Verkaufsbestimmungen
Dieses Merkblatt ist Bestandteil der Verkaufsbedingungen. Mit dem Erwerb des Holzes wird das Recht zur Aufarbeitung erworben. Der Verkäufer berechtigt, bei groben Verstößen durch den Käufer oder einen Erfüllungsgehilfen (z. B. bei Fahren im Bestand außerhalb der Rückegassen, Sägen ohne Motorsägenkurs oder ohne vollständige persönliche Schutzausrüstung, Fällen eines Baumes usw.) den Käufer von zukünftigen Holzverkäufen auszuschließen.
Die Weitergabe von Brennholz und Flächenlosen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Der Käufer ist für die Weitergabe der Kaufbedingungen verantwortlich.
Waldschranken
Schrankenschlüssel können bei Grünflächenamt für die Dauer der Aufarbeitung ausgeliehen werden. Die Waldschranken sind nach jeder Durchfahrt zu schließen.
Ihr Ansprechpartner:
Stadt Esslingen am Neckar
– Grünflächenamt
Harald Petrowsky
Ritterstr. 17
73728 Esslingen am Neckar
Telefon: 0711 3512-2519
Mail: gruenflaechenamt@esslingen.de